Gute Nachrichten für Unternehmen die zur Abgrenzung von Strommengen gemäß EEG verpflichtet sind. Die eigentlich zum 01.01.2021 geplante Pflicht des EEG, Strommengen durch geeignete Messungen im Rahmen eines Messkonzeptes abzugrenzen, wurde um ein Jahr verlängert. Für Strommengen die vor dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in Anwendung von EEG § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen.
Für Rückfragen oder die konkrete Betreuung und Bewertung von Projekten zur Strommengenabgrenzung stehen wir gerne zur Verfügung.
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