Die Novelle von EnEfG und EDL-G ist einen Schritt weiter: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf kommt es zu einzelnen Änderungen. Der aktuelle Entwurf orientiert sich gegenüber dem Gesetzesstand stärker an den EU-Vorgaben durch die Energieeffizienzrichtlinie (EED).
Zentrale Inhalte sind u. a.:
- EnMS-/UMS-Pflicht: Anhebung des Schwellenwerts auf 23,6 GWh/a.
- Energieaudit-Pflicht: Bisher sind alle Unternehmen pflichtig, die kein KMU nach Definition der Europäischen Kommission sind. Zukünftig soll die einzelne juristische Person pflichtig sein, wenn der Gesamtendenergieverbrach im Schnitt > 2,77 GWh/a beträgt.
- Abwärme: Anders als zwischenzeitlich erwartet, bleibt die Meldung an die Abwärmeplattform bestehen, beschränkt sich jedoch auf Unternehmen > 23,6 GWh/a.
- Umsetzungspläne: Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen beschränkt sich nach Entwurf auf Unternehmen zwischen 2,77 GWh/a und 23,6 GWh/a. Die Veröffentlichungsfrist verkürzt sich auf drei Monate, jedoch entfällt die Pflicht die Pläne extern prüfen zu lassen.
Unsere Empfehlung: Bis zur endgültigen Verabschiedung sollten Unternehmen prüfen, ob sie von den geänderten Vorgaben und Schwellenwerten betroffen sind. Insbesondere die Frist zur Veröffentlichung von Umsetzungsplänen sollte im Blick behalten werden.

