KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Am 17. Mai 2017 hat Bundesregierung einen Kabinetts-Entwurf für die Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme (KWKAusV) sowie gemeinsame Wind- und PV-Ausschreibungsverordnung beschlossen.

Mittelgroße KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von 1 MW bis 50 MW werden künftig nur noch gefördert, wenn Sie zuvor in einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur einen Zuschlag erhalten haben. Die Ausschreibungen sollen am 1. Dezember 2017 beginnen und werden grundsätzlich von der Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle durchgeführt. Die Förderung wird weiterhin in Form einer festen Zuschlagzahlung in Cent pro Kilowattstunde gewährt. Die Höhe der Zuschlagzahlung wird jedoch zukünftig über die Ausschreibungen ermittelt.

Hinweis: Das Ausschreibungsverfahren greift nicht, wenn die Anlagen unter die Übergangsregelung gem. § 35 Abs. 14 KWKG fallen.

Des Weiteren werden gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen eingeführt. Die Verordnung sieht vor, dass die Bundesnetzagentur in den Jahren 2018 bis 2020 jährlich gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen im Umfang von 400 Megawatt durchführt.

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