Treppe mit Fußgänger

Verpackungsrecht: Was sich mit der PPWR grundlegend ändert – und warum Unternehmen jetzt handeln sollten

Ein gutes Rechtskataster deckt nicht nur die Normforderung der ISO 14001 ab, sondern informiert frühzeitig über anstehende Verpflichtungen! Als Managementsystemberater ist es für uns selbstverständlich auch zu Themen zu informieren zu denen wir nicht beraten. Denn früh informiert und schnell gehandelt ist eine Grundlage für Compliance-Sicherheit.

Zusammenfassung:

Mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird das europäische Verpackungsrecht umfassend novelliert und harmonisiert. Anders als eine Richtlinie gilt eine Verordnung in allen EU-Staaten unmittelbar. Für Unternehmen bedeutet das mehr Pflichten entlang der Lieferkette und geschärfte Rollenbilder („Hersteller“ nach PPWR). Schwerpunkte liegen auf den Themen Konformität, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendung. Ab 12.08.2026 greifen zentrale Anforderungen. Weitere Detailvorgaben werden in den Folgejahren über delegierte Rechtsakte konkretisiert. Parallel dazu wird in Deutschland das nationale Recht angepasst (VerpackDG).

1) Wer ist betroffen?

Die PPWR gilt grundsätzlich für alle befüllten und unbefüllten Verpackungen, unabhängig vom Material. Kritisch ist die Rollenklärung: Je nach Konstellation (Eigenmarke, Import, „im eigenen Namen herstellen lassen“) kann ein Unternehmen schneller als erwartet als Hersteller gelten, und damit registrierungs- und nachweispflichtig werden. Für einzelne Produktgruppen und Anwendungen (z. B. Arzneimittel/Medizinprodukte, Gefahrguttransport) gelten teils Ausnahmen einzelner Anforderungen. Die Umsetzung in Deutschland geschieht über das VerpackDG (Referentenentwurf 11/2025)

2) Pflichten ab 12.08.2026:
Zum Start stehen vor allem organisatorische und dokumentarische Pflichten im Vordergrund:

  • Konformität: Nachweisen, dass die PPWR-Anforderungen erfüllt sind (inkl. Konformitätserklärung).
  • EPR/Registrierung: erweiterte Herstellerverantwortung mit Registrierungs-, Kosten- und Informationspflichten (je nach Rolle).
  • Stoffliche Beschränkungen: z. B. PFAS-relevante Anforderungen.
  • Informations-/Meldepflichten
  • Anforderungen an die Wiederverwendung

Im Entwurf des VerpackDG ist eine Ausweitung der Zulassungspflichten und eine Finanzierung über Kosten von 5€ pro bereitgestellter Tonne Verpackung geplant. Auch Transportverpackungen könnten Beteiligungspflichtig werden. Bußgelder bis 500.000 € sind möglich.

Parallel gibt es auf EU-Ebene bereits Vorschläge zur Vereinfachung (Umwelt-Omnibus). Welche Erleichterungen tatsächlich kommen (z.B. für KMU), bleibt abzuwarten.

3) Was danach kommt:
Die PPWR ist auf eine schrittweise Verschärfung ausgelegt.

  • Recyclingfähigkeit („Design for Recycling“)
  • Minimierung von Verpackung/Leerraum
  • nach 2030: MindestrezyklatanteileWiederverwendungsquoten und Verbote bestimmter Formate (je nach Ausgestaltung).

4) Empfohlene Vorgehensweise:

  • Individuelle Betroffenheit prüfen (Rollen, Pflichten, Maßnahmen)
  • Vorsicht bei der Verwendung von Compliance-Management-Software
  • Lieferkette früh einbinden und Daten bei Lieferanten anfragen
  • Verpackungsdaten zusammenstellen
  • Vorbereitung der Konformitätserklärung
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