Industrieanlage

GEIG-Novelle 2027 und weitere Änderungen durch das GModG

Neben der Novelle des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) ändert sich zum 01.01.2027 auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Dieses stellt Anforderungen an die Einrichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

In diesem Beitrag stellen wir die zentralen Änderungen im GEIG für Nichtwohngebäude vor. Außerdem ergänzen wir unseren Beitrag zum GModG aus dem vergangenen Monat um Änderungen bei der energetischen Inspektion, neue Vorgaben für Energieausweise sowie die künftigen Renovierungsanforderungen.

GEIG:

Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

Bisher war je Gebäude ein Ladepunkt vorgeschrieben. Ab dem 01.01.2027 gilt:

  • 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze
  • oder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (also Leerrohre oder Kabelwege)
  • Alternativ kann bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen eine Gesamtladeleistung von 1,1 kW je Stellplatz errichtet werden.
  • Übergreifend gilt: Alle Ladepunkte, die ab 2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden ermöglichen.

Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen (bisher: mehr als 10)
Betrifft die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur, gelte zukünftig quasi die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Es sind künftig 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Zusätzlich ist 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze zu errichten (Bürogebäude: 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze). Für öffentlich zugängliche Stellplätze gilt alternativ eine Gesamtladeleistung von 2,2 kW je Stellplatz. Es bestehen Ausnahmen (z.B. selbst genutzte Gebäude im Eigentum von KMU).

GModG:

Betreiberpflichten RLT und Klimaanlagen (ab 01.01.2027)

  • Die Pflicht zur energetischen Inspektion gilt künftig auch für Lüftungsanlagen über 70 kW Nennleistung, statt wie bisher nur für Klimaanlagen über 12 kW Kälteleistung.
  • Das Intervall zur Durchführung für Klimaanlagen > 70 kW Kälteleistung sowie Lüftungsanlagen > 70 kW Nennleistung wird auf 5 Jahre verkürzt (bisher 10 a). Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen.

Energieausweise (ab 01.01.2027)

  • Aushangpflicht in jedem Gebäude mit starkem Publikumsverkehr. Bisher galt dies erst ab 500 m².
  • Keine Verbrauchsausweise mehr für Nichtwohngebäude bei Neuausstellung (etwa für Verkauf oder Vermietung)
  • Ein gültiger Energieausweis ist künftig auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags erforderlich

Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

  • Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude müssen Maßnahmen ergreifen, um Grenzwerte für den Jahresprimärenergiebedarf einzuhalten. Ab 2030 darf dieser das 3,5-Fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten, ab 2033 das 2,95-Fache. Für bestimmte Gebäude gelten Ausnahmen.
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