Die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit sind die in den vergangenen Wochen und Monaten diskutierten Eckpunkte nun offiziell bestätigt und konkretisiert. Das BAFA wird das Förderprogramm im Auftrag des BMWE umsetzen. Eine Antragstellung ist laut BAFA erstmalig im Jahr 2027 rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Die Antragstellung wird elektronisch über die Förderzentrale Deutschland erfolgen. Die Förderung ist auf die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 befristet.
1. Förderfähigkeit: KUEBLL-Liste und Klassifizierung entscheiden
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren Abnahmestellen in Deutschland einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko gemäß KUEBLL-Liste zugeordnet werden können. Diese Liste findet sich im Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, herausgegeben durch die EU-Kommission.
Nicht jedes energieintensive Unternehmen ist damit automatisch begünstigt. Entscheidend ist die WZ-2008-Einordnung der jeweiligen Abnahmestelle, nicht die Einordnung des gesamten Unternehmens. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten.
2. Zielpreis, Fördermenge, Investitionspflicht
Der Industriestrompreis orientiert sich an einem Zielpreis von 5 ct/kWh. Zur Berechnung der Förderhöhe wird die Differenz zwischen einem festgelegten Referenzpreis und dem Zielpreis gebildet. Für 2026 beträgt der Referenzpreis 8,744 ct/kWh. Damit ergibt sich ein Differenzpreis von 3,744 ct/kWh für 2026.
Berücksichtigt werden grundsätzlich 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs (Eigenverbrauch). Die Förderhöhe ergibt sich für 2026 somit zu:
50 % x anrechenbarer Stromverbrauch x 3,744 ct/kWh
Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe müssen in anerkannte Maßnahmen zur Dekarbonisierung investiert werden. Dazu zählen insbesondere erneuerbare Stromerzeugung, Effizienzmaßnahmen, Infrastrukturmodernisierung und Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität. Dazu zählen insbesondere auch strombezogene Effizienzmaßnahmen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen und die Einführung oder Erweiterung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001, sofern hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Flexibilitätsbonus zu beantragen. Dadurch erhöht sich die Billigkeitsleistung um 10 %. Hierfür müssen 80 % des Mindestinvestitionsbetrags in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität investiert werden.
3. Abgrenzung und Nachweispflicht
Nachzuweisen sind folgende Informationen:
- Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens sowie der Betriebsstätten des Unternehmens
- Lageplan der Abnahmestellen
- bei < 10 GWh: Stromrechnungen für das Abrechnungsjahr (alternativ Netznutzungsrechnungen oder Bestätigung des EVU über die gelieferten Strommengen)
- bei > 10 GWh: Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
Strommengen, für die bereits Strompreiskompensation beantragt wird, können nicht zugleich für den Industriestrompreis angesetzt werden. Wichtig bleibt außerdem: Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Bei Überzeichnung kann es zu einer anteiligen Kürzung kommen.
Weitere Informationen: https://www.bafa.de/DE/Energie/Indurstriestrompreis/industriestrompreis_node.html

