Moderne Hochhäuser als Skyline

Gebäudemodernisierungsgesetz – Neue Anforderungen an Heizungsanlagen

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wird die bisherige 65-%-Vorgabe für erneuerbare Energien bzw. unvermeidbare Abwärme bei neuen Heizungsanlagen abgelöst. Die Regelungen werden technologieoffener ausgestaltet.

Für neue Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, wird stattdessen schrittweise ein steigender Anteil klimaneutraler Brennstoffe vorgeschrieben:

  • ab 01.01.2029: 10 %
  • ab 01.01.2030: 15 %
  • ab 01.01.2035: 30 %
  • ab 01.01.2040: 60 %

Anrechenbar sind insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoffeinschließlich daraus hergestellter Derivate.

Zudem wird bis zum 01.12.2026 eine entsprechende Grüngas-/Grünheizölquote für die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden genutzt werden sollen eingeführt. Brennstofflieferanten müssen ihre Brennstoffversorgung schrittweise auf klimaneutrale Brennstoffe ausrichten; spätestens 2045 soll eine klimaneutrale Versorgung erreicht werden.

Bei einem irreparablen Ausfall einer Heizungsanlage kann für zunächst 12 Monate nach den zum Zeitpunkt des Ausfalls geltenden Anforderungen weitergeheizt werden. Anschließend gelten die dann maßgeblichen Anforderungen.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die 65-%-Vorgabe wird zunächst gelockert und schafft mehr Flexibilität bei der Auswahl neuer Heizungsanlagen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe schrittweise. Bei Investitionen sollten daher bereits heute langfristige Anforderungen und mögliche Hybridlösungen berücksichtigt werden, um die steigenden Quoten künftig erfüllen zu können.

GModG: Neue Anforderungen an Gebäudeautomation – was Unternehmen wissen sollten
Die Anforderungen an die Gebäudeautomation von Nichtwohngebäuden wurden deutlich erweitert. Besonders relevant für Unternehmen ist die Absenkung des Schwellenwerts von >290 kW auf >70 kW für Heizungs- und/oder Klimaanlagen.

Die wichtigsten Änderungen

Bestandsgebäude

  • Schwellenwert künftig >70 kW statt >290 kW
  • Nachrüstung, Frist verlängert bis 31.12.2029
  • Gebäudeautomation weiterhin
  • Neu: Beleuchtungssteuerung erforderlich. Beleuchtung muss angemessen zoniert sein und über Belegungserkennungverfügen

Neubauten

  • >70 kW: mindestens Automationsgrad C
  • >290 kW: mindestens Automationsgrad B
  • Technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung über mindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiode
  • Herstellerunabhängige Kommunikation der gebäudetechnischen Systeme

Was bedeutet das für produzierende Unternehmen?

Durch den niedrigeren Schwellenwert können deutlich mehr Gebäude an Produktionsstandorten betroffen sein – beispielsweise Produktions-, Lager-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

Unsere Empfehlung: Unternehmen sollten jetzt ihre Gebäude und Anlagen systematisch prüfen und vorhandene Gebäudeautomation einem Gap-Check unterziehen. Dabei sollten insbesondere Anlagenleistung, Automationsgrad, Energieüberwachung, Beleuchtungssteuerung und die Kommunikation der Systeme betrachtet werden.

Die Nachrüstung sollte möglichst mit ohnehin geplanten Modernisierungen und dem bestehenden Energiemanagement, z. B. nach ISO 50001, verbunden werden. So lassen sich gesetzliche Anforderungen und zusätzliche Energieeinsparpotenziale miteinander verbinden.

CO2-Kostanaufteilungsgesetz: Neue Regelungen zur Kostenverteilung

Für bestehende Heizungsanlagen bleibt das bisherige Stufenmodell zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter bestehen. Maßgeblich ist weiterhin der CO₂-Ausstoß des Gebäudes. Die Kosten werden weiterhin im Rahmen der jährlichen Heiz- bzw. Betriebskostenabrechnung ermittelt.

Bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 GModG tragen Mieter und Vermieter bestimmte Kosten künftig grundsätzlich je zur Hälfte:

  • ab 01.01.2028: Netzentgelte für Gas und CO₂
  • ab 01.01.2029: Kosten für den verpflichtenden Anteil bestimmter Brennstoffe, soweit dieser maximal 30 % des Gesamtverbrauchs beträgt
  • Für bestimmte Vermieter besteht eine Härtefallregelung, unter der die zusätzliche Kostenbeteiligung entfallen kann

Zusätzliche Informationspflichten: Vermieter müssen Mieter künftig bei Mietvertragsabschluss bzw. beim Einbau einer entsprechenden Heizungsanlage über die gesetzlichen Pflichten und mögliche Erstattungsansprüche informieren. Brennstofflieferanten müssen den entsprechenden Preisbestandteil transparent ausweisen und dürfen keine nicht gerechtfertigten Preisbestandteile erheben.

Für Unternehmen mit vermieteten Wohngebäuden bedeutet dies: Vermieter sollten ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnungen sowie Mietverträge rechtzeitig auf die neuen Anforderungen prüfen.

Bei Fragen kommen Sie gerne auf unser Team zu.

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